Aktuelle Satzung
Satzung des Turnverein Lauterbach von 1862 e.V.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Zweck des Vereins ist
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
§ 4 Mitgliedschaft
auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 5 Beiträge
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID (DE8800100000169493) und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer TVLxxxxx) jährlich zum 1. Februar ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Rechte der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Dem 1. Vorsitzenden
Dem 2. Vorsitzenden
Dem 1. Geschäftsführer
Dem 1. Schatzmeister
Dem 2. Schatzmeister
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(10)Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die
vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder
vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit
gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den
geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss
muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der
nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(11)Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden
grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder haben
einen Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus:
3. Den Abteilungsleitern aller im Verein bestehenden Abteilungen
Die Beiratsmitglieder, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, werden von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt, und zwar in den geraden Jahren. Abteilungen mit Vereinsmitgliedern über 18 Jahren wählen alljährlich in Abteilungsversammlungen ihren Abteilungsleiter eigenverantwortlich. Er wird damit Mitglied des Beirates. Er kann von der Mitgliederversammlung nicht abgewählt werden.
Besteht eine Abteilung nur aus Jugendmitgliedern, wird der Abteilungsleiter aus der Mitgliederversammlung bestätigt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Er handelt in Vertretung der Mitglieder. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirates zusammen mit dem Vorstand stattfinden. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet. Der Beirat und Vorstand bilden ihre Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied wählen. Die Beschlüsse des Beirates sind zu Beweiszecken in ein Protokoll aufzunehmen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung über die Homepage des Vereins einzuberufen(https://tv-lauterbach.de). Die Einberufung kann auch unterstützendüber die örtliche Tageszeitung „Lauterbacher Anzeiger“ erfolgen.
Die Mitteilung von Adressänderungen /Änderungen von Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Es muss enthalten:
§ 11 Abteilungen des Vereins
§ 12 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jeweils einer in geraden und einer in ungeraden Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder Beirates sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
§ 14 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die letzte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.1976 angenommen. Änderungen und Streichungen bzw. Ergänzungen lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen auf Satzungsänderung wurden am 19.04.1985, am 25.06.2009 und am 26.06.2015 vorgenommen.
Die Satzung wurde im Januar 2018 in allen Punkten überarbeitet unddurch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 08.06.2018übernommen. Änderungen und Streichungen bzw. Ergänzungen lt. Beschluss der Mitgliederversammlung auf Satzungsänderung wurden am 17.11.2025 vorgenommen.
Lauterbach, den 17.11.2025
…………………………………
(Gerhard Schäfer, 2.Vorsitzender)
################ Neu geplante Version für die Mitgliederversammlung 2026 ##########
Satzung des Turnverein Lauterbach von 1862 e.V.
(In rot sind die geplanten Anpassungen der Satzung vorgesehen - diese werden in der Mitgliederversammlung am 16.06.2026 beschlossen)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein Lauterbach von 1862 e.V.“
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gießen, VR 3615 eingetragen
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Lauterbach/Hessen und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des Sports, insbesondere der Jugend,
- die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
- Die Durchführung bzw. Teilnahme von karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen und Abhaltung von geordneten Übungen des karnevalistischen Tanzsportes
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:
(1) Durchführung von sportlichen und karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von sportlichen und karnevalistisch-kulturellen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports sowie des karnevalistischen Tanzsportes.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder
- aufgrund langjähriger Verdienste oder
- mindestens 50 Jahre Mitgliedschaft im Verein oder
- außergewöhnlicher Leistungen
auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(7) Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
(8) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied Gehör gewährt worden ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand und der Abteilungsausschuss jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.
(2) Zusatzbeiträge können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
(4) Mitgliedsbeiträge, Zusatzbeiträge und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer TVLxxxxx) jährlich im Februar ein.
(5) Bei unterjährigem Mitgliedseintritt erfolgt der Beitragseinzug zu einem späteren Zeitpunkt.
(6) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(7) Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrags / der Zusatzbeiträge / der Umlage, keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein angegebenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall und Jahr verhängen.
(8) Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich das Mitglied ohne weitere Maßnahmen im Zahlungsverzug.
(9) Mitglieder, die längerals drei Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und Ausübung des Stimmtechts.
(10) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(11) Ehrenmitglieder können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
(12) Es besteht die Möglichkeit, den Ehepartner und die minderjährigen Kinder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen einer Familienmitgliedschaft beitragsfrei mit anzumelden.
(13) Weitere Regelungen enthält die Finanz- und Beitragsordnung des TV Lauterbach von 1862.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand drei Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen-, bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. der Abteilungsausschuss
4. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- 1. Schatzmeister
- 2. Schatzmeister
(1) Wählbar für den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
- die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Zusatzbeiträgen und Umlagen,
- die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt, und zwar in den ungeraden Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Liegen für die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder mehr als ein Vorschlag vor, dann kann die Wahl durch geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(7) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
(8) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
(9) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
(10) Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat besteht aus Vereinsmitgliedern, die vom Vorstand mit besonderen Aufgaben beauftragt werden. Die Anzahl der Beiratsmitglieder und deren Aufgabenbereiche werden vorab durch den Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt. Die Beiratsmitglieder sind dem Vorstand untergeordnet. Ihre Bestellung ist an keine Frist gebunden, sie erfolgt auf unbestimmte Zeit.
§ 10 Abteilungsausschuss
(1) Abteilungen mit Vereinsmitgliedern über 18 Jahre bestimmen alljährlich in Abteilungsversammlungen ihren Abteilungsleiter eigenverantwortlich. Er wird dann Mitglied des Abteilungsausschusses. Besteht eine Abteilung nur aus jugendlichen Mitgliedern wird der Abteilungsleiter durch den Vorstand bestimmt.
(2) Der Abteilungsleiter vertritt die Interessen der Mitglieder seiner Abteilung und koordiniert den Vereinsbetrieb in seiner Sportart.
(3) Der Abteilungsausschuss berät den Vorstand. Er unterbreitet Vorschläge für den sportlichen Bereich und des traditionellen Brauchtums. Weiterhin ist er mit verantwortlich für das Umsetzen der Beschlüsse und Bestimmungen aus Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand lädt regelmäßig, mindestens einmal im halben Jahr, zu Abteilungsausschusssitzungen ein und informiert über die Beschlüsse. Zusätzlich können zu diesen Sitzungen Beiratsmitglieder eingeladen werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
- Erlass von Ordnungen;
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
- Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung über die Homepage des Vereins einzuberufen (https://tv-lauterbach.de). Die Einberufung kann auch unterstützend über die örtliche Tageszeitung „Lauterbacher Anzeiger“ erfolgen. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
- die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Abteilungen des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten und des karnevalistischen Brauchtums können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Es gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.
§ 13 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, jeweils einer in geraden und einer in ungeraden Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands, des Abteilungsausschusses oder Beirates sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 14 Vergütungen und Aufwendungsersatz
(1) Ehrenamtspauschalen für besondere Tätigkeiten, die dem Zwecke des Vereins dienen, können gewährt werden.
(2) Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten trifft der Vorstand.
(3) Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnung eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden. Näheres regelt der Vorstand in einer Finanz- und Beitragsordnung. Die Finanz- und Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Finanz- und Beitragsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Finanz- und Beitragsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
§ 15 Datenschutz
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt.
(2) Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
§ 16 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/ Sitzungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Kreisstadt Lauterbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Die letzte Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.1976 angenommen. Änderungen und Streichungen bzw. Ergänzungen lt. Beschluss der Mitgliederversammlungen auf Satzungsänderung wurden am 19.04.1985, am 25.06.2009 und am 26.06.2015 vorgenommen.
Die Satzung wurde im Januar 2018 in allen Punkten überarbeitet und durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 08.06.2018 übernommen. Die Überarbeitung des § 10 Mitgliederversammlung erfolgte im November 2025 und wurde am 17.11.2025 in der Mitgliederversammlung übernommen. Die Satzung wurde im März 2026 überarbeitet und durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 16.06.2026 übernommen.
Lauterbach, den 16.06.2026
Gerhard Schäfer, 2. Vorsitzender
Karin Boss, 1. Schatzmeister
Thea Lichter, 2. Schatzmeister